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   FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00   

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https://dejure.org/2005,15769
FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00 (https://dejure.org/2005,15769)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.09.2005 - 12 K 635/00 (https://dejure.org/2005,15769)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. September 2005 - 12 K 635/00 (https://dejure.org/2005,15769)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abgrenzung Pachtvertrag/Wirtschaftsüberlassungsvertrag bei Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 EStG; § 13a EStG
    Steuerliche Einordnung eines Vertrages zur Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes ; Abgrenzung zwischen Pachtvertrag und Wirtschaftsüberlassungsvertrag bei Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Steuerliche Anerkennung von Pachtverträgen zwischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 § 13a
    Pachtvertrag; Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Landwirtschaftlicher Betrieb - Abgrenzung Pachtvertrag/Wirtschaftsüberlassungsvertrag bei Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung Pachtvertrag/Wirtschaftsüberlassungsvertrag bei Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Einordnung eines Vertrages zur Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes ; Abgrenzung zwischen Pachtvertrag und Wirtschaftsüberlassungsvertrag bei Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Steuerliche Anerkennung von Pachtverträgen zwischen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 105
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00
    Der BFH hat deshalb den Wirtschaftsüberlassungsvertrag als einen familienrechtlichen Vertragstyp mit erbrechtlichem Bezug bezeichnet (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546).

    - die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen überlassen wird (vergl. BFH-Urteile vom 5. Febr. 1976 IV R 31/74, BStBl. II 1976, 335; vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004, Az: 11 K 842/99; EFG 2004, 1681).

    Auch die vertragsgemäß übernommenen weiteren Leistungen, die beim Hofeigentümer Betriebsausgaben wären, z.B. Schuldzinsen oder Tilgungsleistungen, sind nicht als Entgelt zu beurteilen, da sie nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung erbracht werden (vergl. BFH-Urteile vom 12 Juli 1989 X R 11/84, BStBl. II 1990, 13; vom 18. Febr. 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546).

  • BFH, 23.01.1992 - IV R 104/90

    Absetzungen für Abnutzung bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00
    Der Überlassende bleibt dabei mangels endgültiger Hofübergabe gesichert, während sich der Übernehmer bewähren kann und muss (so z.B. BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 104/90, BStBl. II 1993, 327).

    Vom Pachtvertrag unterscheidet die Wirtschaftsüberlassung im Wesentlichen nur die Entgeltlichkeit (vergl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 104/90, BStBl. II 1993, 327).

  • BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74

    Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen - Zurechnung der Einkünfte aus dem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00
    - die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen überlassen wird (vergl. BFH-Urteile vom 5. Febr. 1976 IV R 31/74, BStBl. II 1976, 335; vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004, Az: 11 K 842/99; EFG 2004, 1681).

    Kein Pachtzins liegt dagegen vor, wenn erkennbar ist, dass mit den Leistungen nur die Versorgung des "Verpächters" gesichert werden soll, z.B. bei altenteilsähnlichen Leistungen (vergl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BStBl. II 1975, 772; vom 5. Febr. 1976 IV R 31/74, BStBl. II 1976, 335).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 11/84

    Kein Sonderausgabenabzug einer dauernden Last bei wiederkehrenden Leistungen im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00
    Auch die vertragsgemäß übernommenen weiteren Leistungen, die beim Hofeigentümer Betriebsausgaben wären, z.B. Schuldzinsen oder Tilgungsleistungen, sind nicht als Entgelt zu beurteilen, da sie nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung erbracht werden (vergl. BFH-Urteile vom 12 Juli 1989 X R 11/84, BStBl. II 1990, 13; vom 18. Febr. 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546).
  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00
    Kein Pachtzins liegt dagegen vor, wenn erkennbar ist, dass mit den Leistungen nur die Versorgung des "Verpächters" gesichert werden soll, z.B. bei altenteilsähnlichen Leistungen (vergl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BStBl. II 1975, 772; vom 5. Febr. 1976 IV R 31/74, BStBl. II 1976, 335).
  • FG Niedersachsen, 27.05.2004 - 11 K 842/99

    Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages; Voraussetzungen der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00
    - die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen überlassen wird (vergl. BFH-Urteile vom 5. Febr. 1976 IV R 31/74, BStBl. II 1976, 335; vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004, Az: 11 K 842/99; EFG 2004, 1681).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion

    Auch ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag, der die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen Versorgungsleistungen zum Gegenstand hat und mit dem sich ein den Betrieb übermäßig belastender Pachtzins vermeiden lässt, ist nicht anzunehmen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2005 12 K 635/00, EFG 2006, 105; Kanzler, Finanz-Rundschau 1992, 239).
  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 4 K 233/14

    Abzug von Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

    Vielmehr teile man die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das mit Urteil vom 14. September 2005 (12 K 635/00, EFG 2006, 105) entschieden habe, dass bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen die vereinbarte Gegenleistung lediglich die Versorgung des Empfängers sicherstellen solle und es damit an einem Pachtzins und folglich an einem Entgelt fehle.
  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14

    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern

    Vielmehr teile man die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das mit Urteil vom 14. September 2005 (12 K 635/00 , EFG 2006, 105 ) entschieden habe, dass bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen die vereinbarte Gegenleistung lediglich die Versorgung des Empfängers sicherstellen solle und es damit an einem Pachtzins und folglich an einem Entgelt fehle.
  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 4 K 234/14

    Abzug von Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

    Vielmehr teile man die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das mit Urteil vom 14. September 2005 (12 K 635/00, EFG 2006, 105) entschieden habe, dass bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen die vereinbarte Gegenleistung lediglich die Versorgung des Empfängers sicherstellen solle und es damit an einem Pachtzins und folglich an einem Entgelt fehle.
  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 234/14

    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern

    Vielmehr teile man die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das mit Urteil vom 14. September 2005 (12 K 635/00 , EFG 2006, 105 ) entschieden habe, dass bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen die vereinbarte Gegenleistung lediglich die Versorgung des Empfängers sicherstellen solle und es damit an einem Pachtzins und folglich an einem Entgelt fehle.
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